Erstattungsanspruch - Schülerbeförderung
Welche Schulen (Erstattungsanspruch)
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist).
- wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
- Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist.
Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere, als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die entstandenen Fahrtkosten nicht erstattet werden. Wir weisen darauf hin, dass auch eine Erstattung der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist. Informieren Sie sich deshalb vor Anmeldung, ob es sich um die nächstgelegene Schule handelt. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Familienbelastungsbetrag (Erstattungsanspruch)
Eigenbeteiligung seit Schuljar 2023/24:
Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von 320,00 € für eine Person bzw. 490,00 € pro Familie (z. B. zwei Kinder mit Kostenerstattungsanspruch im selben Schuljahr) wird von den Gesamtkosten abgezogen.
Der Familienbelastungsbetrag entfällt:
- wenn der Unterhaltsleistende im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht (als Nachweis genügt die Vorlage eines Kontoauszugs; wenn nur spätere Kindergeldnachweise vorgelegt werden entfällt die Familienbelastungsgrenze nur anteilig).
- wenn der Unterhaltsleistende bzw. der Schüler im Monat vor Schulbeginn (August) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach SGB II hat.
Beförderungsmittel (Erstattungsanspruch)
- Grundsätzlich können nur Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die nachweislich zusätzlich durch den Schulbesuch entstanden sind.
- Fahrkosten für die Benutzung eines privaten Pkw sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Erwerb vergünstigte Schülerfahrkarten (Erstattungsanspruch)
Zum Erwerb von vergünstigten Schülerfahrkarten benötigt man im Bereich des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN), dem auch der Landkreis Bamberg angehört, einen Verbundpass. Informationen hierzu erhalten Sie oben im Bereich Verbundpass.
Seit dem Schuljahr 2020/21 wird das 365-Euro-Ticket VGN für Schüler und Auszubildende im VGN angeboten. Das Ticket gilt unabhängig von der eingetragenen Zone im Verbundpass im Gesamtraum des VGN und kann neben den Schultagen auch in der Freizeit und in den Ferien beliebig oft genutzt werden.
Das 365-Euro-Ticket kann zu jedem Monatsersten erworben werden. Es wird als Jahresticket mit jährlicher oder monatlicher Zahlweise ausgegeben.
Erhältlich ist das 365-Euro-Ticket VGN als Handyticket über die App "VGN Fahrplan & Tickets", als Versandticket im VGN Online-Shop (shop.vgn.de), in Kundenbüros und Verkaufsstellen und an Fahrkartenautomaten. Der VGN empfiehlt den Kauf als HandyTicket über die App. So kann das Ticket jederzeit neu geladen werden.
Neben dem 365-Euro-Ticket VGN beinhaltet das VGN-Fahrkartensortiment weiterhin die gewohnten Wochen- und Monatswertmarken für Schüler.
Seit September 2023:
Ermäßigtes Deutschlandticket:
Weitere Informationen und Anspruchberechtigte siehe unter VGN - Bayerisches Ermäßigungsticket
HINWEIS:
Das ermäßigte Deutschlandticket gilt NICHT für Schülerinnen und Schüler der
- 11. bis 13. Klasse Gymnasium
- 11. Klasse Wirtschaftsschule
- Fachoberschule
- Berufsoberschule
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter der Rubrik "Familienbelastungsbetrag (Erstattungsanspruch)".
Bitte kostengünstigstes Ticket am Anfang des Schuljahres prüfen.
Beantragung (Erstattungsanspruch)
Besorgen Sie sich bereits vor oder während des Schuljahres einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Diesen erhalten Sie im Sekretariat der Schule. Den Fahrtkostenerstattungsantrag gibt es nur in Papierform, ein Download ist nicht möglich.
Sie können dann gleich eine Kopie der entsprechenden Nachweise (Kindergeldnachweis vom August vor Schulbeginn, Bescheide) beilegen und die nicht mehr benötigten Fahrkarten einkleben. So stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag ohne größeren Aufwand gleich nach Ende des Schuljahres bei uns einreichen können.
Vergessen Sie nicht den Schulbesuch durch die Schule bestätigen zu lassen (auf dem Antrag). Besorgen Sie sich die Bestätigung bereits während der letzten Schultage. Dies erspart Ihnen zusätzliche Wege.
Abgabetermin
Fahrtkostenerstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.