Welche Schulen (Erstattungsanspruch)
Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!)
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist).
- wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
- Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist.
Hinweis zur nächstgelegenen Schule:
Wenn eine andere, als die nächstgelegene Schule besucht wird, können die entstandenen Fahrtkosten nicht erstattet werden. Wir weisen darauf hin, dass auch eine Erstattung der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären (sog. fiktive Kosten), nicht möglich ist. Informieren Sie sich deshalb vor Anmeldung, ob es sich um die nächstgelegene Schule handelt. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.