Beförderungsmittel (Erstattungsanspruch)
- Grundsätzlich können nur Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
- Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die nachweislich zusätzlich durch den Schulbesuch entstanden sind.
- Fahrkosten für die Benutzung eines privaten Pkw sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.