Anerkennungsgründe (Privat Kraftfahrzeug)
Die Benutzung des privaten Pkw kann nur anerkannt werden, sofern der Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
Im Regelfall wird ein Privat-Pkw nur anerkannt, wenn eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinie nicht möglich ist. In diesem Fall beträgt die Wegstreckenentschädigung für den Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs derzeit 0,25 Euro/km.
Die Benutzung des privaten Pkw kann auch im Falle einer bestimmten Unzumutbarkeit anerkannt werden, wenn der Schüler bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müsste. In diesem Fall werden jedoch nur die Kosten angerechnet, wie sie bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels anfallen würden.
Die Grenze der Zumutbarkeit wird dann z.B. als überschritten angesehen, wenn sich bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an drei oder mehr Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden (pro Tag) verlängert. Diese Regelung ist jedoch nur auf Schüler anwendbar, die einen Vollzeitunterricht, d. h. einen regelmäßig an fünf Tagen in der Woche stattfindenden Unterricht besuchen.
Sofern regelmäßig nur an einem oder zwei Tagen in der Woche Unterricht erteilt wird, ist es den Schülern zumutbar, trotz längerer Wartezeiten die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
Wichtiger Hinweis:
Die Erstattung erstreckt sich maximal auf die Kosten für das kostengünstigste Verkehrsmittel.
Für Schüler/innen (11.-13. Klasse Gymnasium, 11. Klasse Wirtschaftsschule, FOS und BOS) ist dies im VGN-Bereich in der Regel das 365-Euro-Ticket.
Für Azubis (Berufsschüler/innen und Berufsfachschüler/innen) kann es auch das ermäßigte Deutschlandticket sein.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Eigenbeteiligung bei 320,00 € pro Person bzw. 490,00 € pro Familie (z. B. zwei Kinder mit Kostenerstattungsanspruch im selben Schuljahr) liegt.