Allgemeines - Sozialhilfe

Sozialhilfe steht grundsätzlich jedem zu, der sich nicht aus eigenen Kräften helfen kann. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Asylbewerber und einige Ausländer mit bestimmtem ausländerrechtlichen Status (z.B. Duldung) erhalten keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG. Für Anträge nach dem AsylbLG ist ebenfalls die Sozialhilfeverwaltung zuständig.

Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Bevor Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden können, ist der Hilfesuchende verpflichtet, alle eigenen Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen. Vorrangig sind z.B. Ansprüche auf bürgerlich-rechtlichen Unterhalt, Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld und Renten. Auch Vermögen muss bis auf die Freibeträge vorrangig eingesetzt werden.

Bevor also jemand Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt, ist er grundsätzlich verpflichtet, alle eigenen Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen.

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie sich von der

Zahlung von Eigenbeteiligungen (z. B. Medikamenten, Fahrtkosten, Zahnersatz) befreien lassen.
Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Beantragen Sie die erforderlichen Hilfen bitte rechtzeitig, bevor der Bedarf gedeckt worden ist; für die Vergangenheit oder bereits behobene Notlagen können wir leider keine Hilfe mehr leisten.