Zuständigkeit - Güterkraftverkehr
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Betriebssitz hat.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Betriebssitz hat.