Was müssen Beherbergungsbetriebe beachten?
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Schullandheime, Jugendherbergen, Campingplätze und andere kommerziell betriebene Unterkünfte dürfen grundsätzlich keine Gäste aufnehmen, die aus einem sog. inländischen Risikogebiet anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.
Hierbei gelten folgende Ausnahmen:
- Die Gäste verfügen über einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
- Die Anreise ist zwingend notwendig und aus beruflichen oder medizinischen Gründen unaufschiebbar.
- Es liegt ein triftiger Grund vor wie ein Besuch bei Familienangehörigen, Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Welche Gebiete innerhalb Deutschlands für Bayern als Corona-Hotspots gelten, legt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest und gibt es im Bayerischen Ministerialblatt bekannt: innerdeutsche Risikogebiete