Reiserückkehrer
Einreise nach Deutschland
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Abschaffung der Kategorie der Hochrisikogebiete, die grundsätzliche Abschaffung der 3G-Kontrolle bei der Einreise sowie die Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise.
Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird entfernt. Einreisende brauchen keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor bestehende strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
Anmeldepflicht
Eine digitale Einreiseanmeldung ist vor der Einreise aus einem Virusvariantengebiet durchzuführen: www.einreiseanmeldung.de
Hinweis: Alle Einreisenden müssen eine eigene Anmeldung ausfüllen.
Informationen zu den Einstufungen von Gebieten finden Sie hier: Coronavirus - Virusvariantengebiete
Nachweispflicht
Einreise aus Virusvariantengebiet: Alle Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden.
Der Testnachweis darf höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Quarantäne- /Absonderungspflicht
Einreise aus Virusvariantengebiet: Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänezeit grundsätzlich vierzehn Tage (Einreisetag = Tag 0).
Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches gelistet, endet die Quarantänepflicht.
Kinder unter 12 sind lediglich von der Nachweispflicht ausgenommen, bleiben jedoch anmelde- und quarantänepflichtig.
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Bei weiteren Fragen zur Einreise nach Deutschland können Sie sich gerne an uns wenden.