Aktuelles aus der Tierschutz-Hundeverordnung
Was müssen Hundehalter zukünftig beachten?
Anbindehaltung:
Ab 01. Januar 2023 ist die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten (§ 7 TierSchHuV neu)! Das heißt, dass alle bis dahin zulässigen Haltungen an einer Laufkettenvorrichtung nicht mehr möglich sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewährt!
Einsatz von Stachelhalsbändern oder anderen schmerzhaften Mittel:
Seit 01. Januar 2022 ist es nun explizit verboten, im Rahmen der Ausbildung, Erziehung oder beim Training Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden (§ 2 Abs.5 TierSchHuV neu). Der Einsatz von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (z.B. Teletakt) ist schon seit Jahren durch eine Vorgabe im Tierschutzgesetz unzulässig (§ 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz). Es müssen nicht im Einzelfall Schmerzen, Leiden oder Schäden nachgewiesen werden, sondern es genügt die Tatsache, dass der betroffene Hund ein derartiges Hilfsmittel trägt.
Ausreichend Auslauf und Sozialkontakt:
Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien (d.h. auch außerhalb eines Zwingers) zu gewähren. Häufigkeit und Dauer des Auslaufes ist von der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Tieres abhängig. Diese Forderung gilt schon lange und ist nicht neu. Auslauf bedeutet nicht, dass dem Hund täglich nur ein eng begrenztes Arreal (z.B. kleiner Vorgarten oder Hinterhof) zur Verfügung steht. Die Forderung nach ausreichend Auslauf ergibt sich aus dem Bewegungsbedürfnis sowie dem Erkundungsverhalten von Hunden.
Konkretisiert wurden die Anforderungen zum Sozialkontakt, die seit 01.01.2022 in Kraft sind. Hier gilt, dass ein Hund mehrmals täglich in ausreichender Dauer Kontakt zu Betreuungspersonen haben muss. Nur den Wasser- und Futternapf zu befüllen, ist keine ausreichende Beschäftigung im Sinne der Vorschrift. Hunde sind Rudeltiere und brauchen für eine artgerechte Haltung entweder Sozialkontakt zu eigenen Artgenossen oder zum Menschen. Eine Einzelhaltung in relativer Vereinsamung (Zwinger, Scheune o.ä.) ist tierschutzrelevant und hinsichtlich des damit verfolgten Zwecks zu hinterfragen. Da zudem der Kontakt zu Artgenossen elementar ist, muss auch dieses Bedürfnis regelmäßig gestillt werden. Dies ist umso wichtiger, damit Hunde lernen bzw. „üben“ mit Artgenossen richtig zu kommunizieren und sich sozialverträglich zu verhalten. Eine gute Sozialisierung erspart einem Hundehalter manch unnötiges Problem.
Für Welpen bis zur 20. Lebenswoche wird der Umgang mit einer Betreuungsperson konkret definiert: es ist eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang sowohl für Züchter als auch für Halter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 TierSchHuV neu) vorge-schrieben. Die Anforderungen sollen unter anderem eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize gewährleisten.
Anforderungen an das Halten im Freien und in Räumen bzw. Raumeinheiten:
Werden Hunde im Freien oder in ungeheizten Räumen gehalten, so ist immer eine Schutzhütte erforderlich. Dies gilt schon seit Jahrzehnten und die Anforderungen an die erforderliche Schutzhütte sind gleichgeblieben. Eine Änderung hat sich beim zusätzlich geforderten Liegeplatz außerhalb der Schutzhütte ergeben. Seit 01. Januar 2022 muss der Liegeplatz nicht nur witterungsgeschützt, schattig und wärmegedämmt, sondern auch weich oder elastisch verformbar und ausreichend groß sein. Die gängigen Holzpaletten sind also nicht mehr ausreichend, da sie weder weich noch verformbar sind (§ 4 Abs.1 Nr. 2 TierSchHuV neu).
Hunde dürfen in Räumen nur gehalten werden, wenn für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist oder der Hund tagsüber ständig Auslauf ins Freie hat. Die Haltung in einer Hütte oder Scheune ohne freien Blick nach außen ist seit 01. Januar 2022 nicht mehr zulässig. Stromführende Vorrichtungen dürfen für den Hund nicht erreichbar sein (z.B. unsichtbarer Elektrozaun).
Unter den Begriff „Raumeinheiten“ fallen auch Hunde- bzw. Transportboxen, die vermehrt zum längeren Einsperren verwendet werden. Diese Boxen können in der Wohnung genutzt werden, wenn die Türe geöffnet bleibt und der Hund jederzeit (auch nachts) die Box verlassen kann. Eine geschlossene Transportbox als Dauerunterkunft zu verwenden ist tierschutzrelevant, da die Unterbringung nicht verhaltensgerecht ist. Der so untergebrachte Hund hat keine Wahlmöglichkeit und ist der Situation des „Eingesperrtseins“ ausgeliefert. Es liegen bereits mehrere Gerichtsurteile vor, die diese Auffassung bestätigen.
Allgemeine Haltung:
Generell gilt, dass im Aufenthaltsbereich von Hunden für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen ist. Dies umso mehr, wenn der Hund ohne Aufsicht in Bereichen bleibt, die sich schnell aufheizen können z.B. im Fahrzeug oder Wintergarten. Auch eine ausreichende Lichtzufuhr ist erforderlich und die Haltung in „Dunkelhaft“ ist nicht zulässig.
Werden mehrere Hunde auf dem gleichen Grundstück gehalten, so ist eine unkon-trollierte Vermehrung zu verhindern.
Hundezucht:
Die Anforderungen für das Züchten von Hunden werden ab 01. Januar 2023 deutlich konkretisiert und sind in § 3 Tierschutzhundeverordnung aufgeführt. Die wichtigsten Punkte sind:
Hündinnen ist drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Wel-pen eine Wurfkiste zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs.1 TierSchHuV neu). Weitere Vorgaben zur Wurfkiste sind in den folgenden Absätzen neu aufgeführt. Die Hündin muss so gehalten werden, dass sie sich von den Welpen zeitweise zurückziehen kann. Der Liegebereich der Welpen in der Wurfkiste bzw. Schutzhütte muss so beschaffen sein, dass eine Überhitzung bzw. Unterkühlung verhindert wird (§ 3 Abs. 3 TierSchHuV neu).
In Räumen gehaltene Welpen müssen ab der fünften Lebenswoche Auslauf im Freien erhalten. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter (§ 3 Abs. 4 TierSchHuV neu).
Bei einer gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal fünf Zuchthunde bzw. drei Würfe gleichzeitig betreuen (§ 3 Abs. 5 TierSchHuV neu). Die bisherige Regelung ließ die Betreuung von 10 Zuchthündinnen zu.
Bei Zwingerhaltung erhöht sich die frei verfügbare Mindestbodenfläche einer Mutterhündin mit ihrem Wurf auf das Doppelte der für einen Hund vorgeschriebene Bodenfläche (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHuV). Diese Vorschrift gilt ab dem 01. Januar 2024.
Die kürzeste Seite des Zwingers muss mindestens 2 m lang sein.
Herdenschutzhunde:
Da zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsangriffen zunehmend Herdenschutzhunde eingesetzt werden, werden für deren Haltung nunmehr spezielle Regelungen getroffen, um ihrer besonderen Arbeitsweise Rechnung zu tragen (§ 4 Abs. 3 TierSchHuV neu).
Ausstellungsverbot:
Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, gilt seit 01. Januar 2022 ein Ausstellungsverbot (§ 10 TierSchHuV neu). Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen. Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.