Wie können Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.