Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?

Papierform Bauantrag: Unterzeichnungen, alles wie bisher

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. 

Digitaler Bauantrag: Unterzeichnungen - grundlendende Änderungen

Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren grundlegend!

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies muss gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.

Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.

Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

Nachbarunterschriften

Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit "Unterschrift liegt vor" oder "Unterschrift liegt nicht vor" anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Die Vorlage der Unterschriften beim Landratsamt ist nicht erforderlich.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind.

Als Bauherr sollte Ihnen bewusst sein, dass alle Nachbarn, denen die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt, eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der Bescheid ist dadurch noch lange nach Baubeginn anfechtbar.