Steuerliche Forschungsförderung
Anfang 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz, kurz FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
Anders als bei der klassischen, direkten Projektförderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.Gefördert werden eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung sowie Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtung/-en für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen).
Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstanden sind, wurde der Betrag im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht. Die Zulage besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 25% der entstandenen förderbaren Kosten. Die maximale Höhe der Fördermittel beträgt 1 Million Euro pro Geschäftsjahr.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Es unterteilt sich in die Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt.
Weitere Informationen unter www.bescheinigung-forschungszulage.de