Anzeige einer Praxiseröffnung

Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (§ 3 HeilprG). Beginn und Ende einer selbständigen Tätigkeit sind unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen (siehe Anzeige nicht-ärztliche Heilberufe)