Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Im Folgenden geben wir Ihnen einige Informationen über die für Sie wichtigsten Bereiche des Kindschaftsrechts:
1. Vaterschaftsfeststellung
Rechtlich gesehen hat Ihr Kind erst dann einen Vater, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt hat Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater und kann ihn im Falle seines Todes beerben.
Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind festgestellt wird
Es gibt zwei Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung:
Entweder erkennt der Vater seine Vaterschaft freiwillig an oder es ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung notwendig.
a) Freiwillige Vaterschaftsanerkennung:
Sie erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die der Vater
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- bei jedem Jugendamt
- jedem Amtsgericht
- jedem Notar
- beim Standesamt und
- im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen
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unterschreiben kann.
Der Vater muss hierzu persönlich bei der jeweiligen Stelle erscheinen und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass dabei haben.
Die Anerkennung der Vaterschaft wird erst dann wirksam, wenn die Mutter ihr zugestimmt hat. Für die Zustimmung gelten dieselben Regeln wie für die Vaterschaftsanerkennung. Vater und Mutter können ihre Erklärung auch zusammen abgeben.
b) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung:
Ist der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, so muss ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Amtsgericht gestellt werden.
2. Unterhalt des Kindes
Das Kind hat ab Geburt bzw. ab Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Elternteils. Der Fachbereich Jugend und Familie am Landratsamt Bamberg kann Sie darüber beraten.
Rechtlich gesehen ist der nicht betreuende Elternteil erst dann zum Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet, wenn er dies in einer Urkunde anerkannt hat oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts aufgrund eines Verfahrens vor dem Amtsgericht erfolgt ist.
Die Beurkundung kann bei denselben Stellen erfolgen wie die Vaterschaftsanerkennung (nicht jedoch beim Standesamt). Hier finden die Infos für Beurkundung
3. Beistandschaft
Über die Durchsetzung der unter Ziff. 1 und 2 genannten Rechte Ihres Kindes gegenüber seinem Vater können Sie sich beim Landratsamt Bamberg beraten lassen. Falls Sie diese Rechte gegenüber dem Vater nicht selbst oder mit Hilfe Ihres Anwalts durchsetzen wollen, so können Sie eine Beistandschaft beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dabei können Sie wählen, ob das Landratsamt Bamberg für Sie nur die Vaterschaftsfeststellung oder nur die Unterhaltsverpflichtung oder aber beides vornehmen soll.
Unterhaltsansprüche können in der Regel nur für die Zukunft geltend gemacht werden.
Sie können die Beistandschaft auch jederzeit wieder beenden (ein kurzes Schreiben an den Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Bamberg genügt).
4. Gemeinsame elterliche Sorge
Das Sorgerecht für das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern steht grundsätzlich allein der volljährigen Mutter zu.
Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass sowohl die Mutter als auch der Vater in öffentlich beurkundeter Form erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen von Mutter und Vater heißen Sorgeerklärungen.
Auch tritt die gemeinsame Sorge von Gesetzes wegen ein, falls der Vater des Kindes die Mutter heiratet.
Auch kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise der Mutter und dem Vater gemeinsam oder dem Vater allein übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn die Eltern nicht zusammenleben und/oder wenn sie zwar verheiratet sind, jedoch nicht mit dem anderen Elternteil.
Bitte beachten Sie:
Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu unterscheiden zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Entscheidungen des täglichen Lebens. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen der Eltern voraus und werden im Streitfall vom Familiengericht entschieden; über Dinge des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Hier kann es somit nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Sorgeerklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Beurkundung und können entweder bei einem Notar oder kostenfrei in jedem Jugendamt mit Urkundsperson erfolgen.
Beurkundung von Sorgeerklärungen:
Terminvereinbarung erforderlich
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:
- Namensführung
- Aufenthalt des Kindes
- Kindergartenbesuch
- Schulwahl
- Ausübung teurer Sportarten
- Ausbildung
- Vermögenssorge (z.B. Kontoeröffnung und Abschluss von Versicherungen)
- Gesundheitssorge (Operationen, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge z.B. Homöopathie, Impfungen)
- Bestimmung des Religionsbekenntnisses
Entscheidungen des täglichen Lebens können sein:
- Organisation des täglichen Lebens des Kindes
- Freizeitgestaltung des Kindes
- Kleidung
- Hausaufgaben
- allgemeine Arztbesuche
Bei Gefahr in Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren Operationen, ist jeder Elternteil allein sorgeberechtigt; dieser muss allerdings den anderen Elternteil unverzüglich von der getroffenen Maßnahme unterrichten.
Beurkundete Sorgeerklärungen können nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung über eine Änderung der elterlichen Sorge vor, kann eine Sorgeerklärung nicht mehr abgegeben werden.
Für nähere Auskünfte bzw. Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des allgemeinen Sozialdienstes gerne zur Verfügung. Den/Die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständigen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin finden Sie hier: Allgemeiner-Sozialer-Dienst
Alternativ können Sie diesen auch unter folgender Telefonnummer erfragen: Tel.: 0951/ 85-0
5. Umgangsrecht
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.
Art und Umfang des Umgangs bestimmen Sie aufgrund des Ihnen zustehenden Sorgerechts zunächst allein. Bei Schwierigkeiten kann das Landratsamt Bamberg beraten bzw. vermitteln. Bei Bedarf kann der Umgang durch das Familiengericht näher geregelt werden.
Für nähere Auskünfte bzw. Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des allgemeinen Sozialdienstes gerne zur Verfügung. Den/Die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständigen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin finden Sie hier: Allgemeiner-Sozialer-Dienst
Alternativ können Sie diesen auch unter folgender Telefonnummer erfragen: Tel.: 0951/ 85-0
6. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Falls der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf hier: Unterhaltsvorschuss