2. Unterhalt des Kindes

Das Kind hat ab Geburt bzw. ab Vaterschaftsfeststellung gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Elternteils. Der Fachbereich Jugend und Familie am Landratsamt Bamberg kann Sie darüber beraten.

Rechtlich gesehen ist der nicht betreuende Elternteil erst dann zum Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet, wenn er dies in einer Urkunde anerkannt hat oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts aufgrund eines Verfahrens vor dem Amtsgericht erfolgt ist.

Die Beurkundung kann bei denselben Stellen erfolgen wie die Vaterschaftsanerkennung (nicht jedoch beim Standesamt). Hier finden die Infos für Beurkundung