4. Gemeinsame elterliche Sorge
Das Sorgerecht für das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern steht grundsätzlich allein der volljährigen Mutter zu.
Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass sowohl die Mutter als auch der Vater in öffentlich beurkundeter Form erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen von Mutter und Vater heißen Sorgeerklärungen.
Auch tritt die gemeinsame Sorge von Gesetzes wegen ein, falls der Vater des Kindes die Mutter heiratet.
Auch kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise der Mutter und dem Vater gemeinsam oder dem Vater allein übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn die Eltern nicht zusammenleben und/oder wenn sie zwar verheiratet sind, jedoch nicht mit dem anderen Elternteil.
Bitte beachten Sie:
Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu unterscheiden zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Entscheidungen des täglichen Lebens. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen der Eltern voraus und werden im Streitfall vom Familiengericht entschieden; über Dinge des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Hier kann es somit nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Sorgeerklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Beurkundung und können entweder bei einem Notar oder kostenfrei in jedem Jugendamt mit Urkundsperson erfolgen.
Beurkundung von Sorgeerklärungen:
Terminvereinbarung erforderlich
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:
- Namensführung
- Aufenthalt des Kindes
- Kindergartenbesuch
- Schulwahl
- Ausübung teurer Sportarten
- Ausbildung
- Vermögenssorge (z.B. Kontoeröffnung und Abschluss von Versicherungen)
- Gesundheitssorge (Operationen, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge z.B. Homöopathie, Impfungen)
- Bestimmung des Religionsbekenntnisses
Entscheidungen des täglichen Lebens können sein:
- Organisation des täglichen Lebens des Kindes
- Freizeitgestaltung des Kindes
- Kleidung
- Hausaufgaben
- allgemeine Arztbesuche
Bei Gefahr in Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren Operationen, ist jeder Elternteil allein sorgeberechtigt; dieser muss allerdings den anderen Elternteil unverzüglich von der getroffenen Maßnahme unterrichten.
Beurkundete Sorgeerklärungen können nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung über eine Änderung der elterlichen Sorge vor, kann eine Sorgeerklärung nicht mehr abgegeben werden.
Für nähere Auskünfte bzw. Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des allgemeinen Sozialdienstes gerne zur Verfügung. Den/Die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständigen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin finden Sie hier: Allgemeiner-Sozialer-Dienst
Alternativ können Sie diesen auch unter folgender Telefonnummer erfragen: Tel.: 0951/ 85-0