Unterhalt ab 18

Ab 18 keinen Unterhalt mehr?

Geradlinige Verwandte - also Eltern und deren Kinder - sind einander unterhaltspflichtig.

Das volljährige Kind1 ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht! Es wird hier allerdings nur von unverheirateten, volljährigen Kindern gesprochen. Sollte das Kind verheiratet sein, so trifft den Ehepartner des Kindes die vorrangige Unterhaltspflicht.

Es müssen deshalb schon besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und Krankheit.

Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es wird zwischen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden.

Die Eltern müssen auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z. B. schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.

Welche Ausbildung müssen die Eltern finanzieren?

Die Ausbildung des Kindes muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben,
  • es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden,
  • nur eine Erstausbildung muss in der Regel von den Eltern finanziert werden,
  • eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (z. B. Abitur-Banklehre-BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z. B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling) abgebrochen werden muss,
  • die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die Wünsche der Eltern, z. B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.

Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte, das bedeutet, dass z. B. der Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen oder Zeugnisse vorzulegen sind.

Eine Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG, ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes anzurechnen.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Unterhalt ist monatlich in Geld zu leisten. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (z. B. freier Kost und Wohnung) von den Eltern befriedigt werden.

Dabei ist auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Erhält z. B. das Kind nur einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort zugewiesen, so kann vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei im Elternhaus zu wohnen.

Beide Elternteile müssen - soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam im Verhältnis ihres Einkommens für den Unterhalt aufkommen. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteiles wohnt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (umseitig). Die Eingruppierung der Eltern ergibt sich normalerweise aus ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.

Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.

Das Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:  Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Grenzen der Leistungsfähigkeit

Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben. Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen, das nicht unterschritten werden soll (siehe Düsseldorfer Tabelle).

Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge:

Zuerst muss der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern unter 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteiles befinden, abgedeckt werden. Erst dann können weiter Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.

Das kann z. B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (sog. Mangelfall)!

Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?

Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann das Familiengericht entscheiden. Unter Umständen kann im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe dieses Verfahren kostenfrei mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/-anwältin durchgeführt werden.

Kostenloser Beratungs- und Unterstützungsanspruch in Unterhaltsfragen für Volljährige aus dem Landkreis Bamberg bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht beim Kreisjugendamt Bamberg (siehe Ansprechpartner rechts).