Welche Ausbildung müssen die Eltern finanzieren?

Die Ausbildung des Kindes muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben,
  • es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden,
  • nur eine Erstausbildung muss in der Regel von den Eltern finanziert werden,
  • eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (z. B. Abitur-Banklehre-BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z. B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling) abgebrochen werden muss,
  • die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die Wünsche der Eltern, z. B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an.

Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte, das bedeutet, dass z. B. der Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen oder Zeugnisse vorzulegen sind.

Eine Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG, ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfes anzurechnen.