Grenzen der Leistungsfähigkeit

Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben. Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen, das nicht unterschritten werden soll (siehe Düsseldorfer Tabelle).

Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge:

Zuerst muss der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern unter 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteiles befinden, abgedeckt werden. Erst dann können weiter Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern.

Das kann z. B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (sog. Mangelfall)!