Jagdaufseher


Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen. Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) ist die Jagdbehörde zuständig.


Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseher

Einen Antrag auf Bestätigung einer Person als Jagdaufseher können Revierinhaber bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) stellen (bitte Antrag-Vordruck verwenden!).

Die Person muss

  • volljährig und zuverlässig sein,
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheines sein sowie
  • fachlich geeignet sein (bitte Bescheinigung über die Teilnahme am Jagdaufseherlehrgang vorlegen!).

Mit der Bestätigung erhält der Jagdaufseher von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen mit gleich lautender Nummer. Der örtliche Zuständigkeitsbereich wird im Ausweis festgelegt. Die Jagdaufseher müssen bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit das Dienstabzeichen nach außen sichtbar tragen und auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen.


Zuständigkeit

Zuständig für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde), in deren Bezirk die betreffende Person den Jagdschutz ausüben soll. Erstreckt sich der Dienstbereich des Jagdaufsehers auf Jagdreviere, die in Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen, ist die Behörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, außer die gemeinsame fachlich ständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden hat.


Antrag