Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten für den Förderzeitraum Juli-September 2021. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt auch über prüfende Dritte. Die Antragsfrist wurde bis 31.März 2022 verlängert.
Weitere Infos zu Überbrückungshilfen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist wurde erneut verlängert und endet am 30. Juni 2022.
NEU: Neustarthilfe 2022
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag können Sie entweder selbst per Direktantrag oder über prüfende Dritte stellen.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Weitere Infos zu den Neustarthilfen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Corona-Härtefallhilfe
Bund und Freistaat unterstützen mit diesem Angebot Unternehmen, die für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet
Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen. Das heißt: Wer aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.
Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern nach Antragseingang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Antrag wird wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) gestellt.
Anträge können bis 31. März 2022 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden. Weitere Informationen zur Bayerischen Härtefallhilfe erhalten Sie unter www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/
Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler
Mit dem am 18. Dezember 2020 angelaufenen Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehöriger kulturnaher Berufe besteht eine gesonderte Finanzhilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung privater Lebenshaltungskosten, um erhebliche Umsatzrückgänge der vergangenen Monate abzufedern.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten. Antragsvoraussetzung ist ferner ein erheblicher Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie. Vergleichszeitraum ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr 2019. Für Berufseinsteiger bestehen Sonderregelungen. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann sich der Antragsteller der Mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedienen. Die hierfür nachgewiesenen Kosten werden erstattet, soweit sie angemessen sind.
Die Höhe der gewährten Finanzhilfe ergibt sich aus den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum, maximal jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat, sowie dem Ersatz etwaiger Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Mit der November- und Dezemberhilfe des Bundes ist das Programm vollständig kumulierbar. Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
Der Vollzug des Programms erfolgt durch die Regierungen mit Unterstützung von Bayern Innovativ. Anträge können auf folgender Website gestellt werden:
https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm
Hier sind auch die unterschiedlichen Zeiträume für die Antragstellungen aufgeführt.
Bei Fragen steht zudem von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr eine Hotline unter 089/2185-1942 zur Verfügung.
Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten einen Antrag stellen. Für die Förderung kommen KMU infrage, die in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen oder in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind, ausbilden.
Das Bundesprogramm sieht folgende Förderungen vor:
- Ausbildungsprämie: Ausbildungsplätze erhalten (2.000 Euro)
- Ausbildungsprämie plus: zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (3.000 Euro)
Hinweis: Die Anträge sind spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung: Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (75% der Vergütung)
Hinweis: Der Antrag ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
- Übernahmeprämie: Übernahme bei Insolvenzen fördern (3.000 Euro)
Hinweis: Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss einer ggfs. vereinbarten Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen. - Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen: einmalig 1.000 Euro pro Auszubildender oder Auszubildende.
Die Agentur für Arbeit ist für die Abwicklung der Förderung zuständig. Unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern finden Sie alle Informationen zur Förderung und die entsprechenden Antragsformulare. Die Formulare senden Sie bitte an die örtlich zuständige Arbeitsagentur, für Unternehmen aus dem Landkreis Bamberg an E-Mail: Bamberg@arbeitsagentur.de
BayernFonds als Instrument zur vorübergehenden Beteiligung an Unternehmen
Die Bayerische Staatsregierung hat mit dem Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur wichtige Schritte unternommen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für die bayerische Wirtschaft abzumildern. Der Fonds richtet sich an Unternehmen mit mind. 50 Beschäftigte, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische und wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, die kritischen Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
Der BayernFonds unterstützt Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Der Fonds umfasst Garantien von bis zu 26 Mrd. Euro sowie Staatsbeteiligungen von bis zu 20 Mrd. Euro. Während der vom Bundesgesetzgeber errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) überwiegend große Unternehmen adressiert, richtet sich der BayernFonds in erster Linie an bayerische Mittelständler.
Weitere Informationen unter www.stmwi.bayern.de/bayernfonds
Steuererleichterung und Steuerstundung
Die Politik hat auch steuerlich auf die Corona-Krise reagiert und eine Reihe steuerlicher Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, Unternehmen zu entlasten, die von der Corona-Pandemie betroffen sind.
Den Antrag zur Steuerstundung finden Sie hier:
Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.